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Zulassungsordnung

Zulassungsordnung für den gemeinsamen Master-Studiengang Internationale Beziehungen der Universität Potsdam, der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin vom 16. April 2003 i. d. F. vom 7. Februar 2007*

Aufgrund von § 74 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90), und von § 18 Abs. 2 der Hochschulvergabeverordnung vom 20. November 2000, geändert durch Verordnung vom 25. April 2001, hat der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität am 16. April 2003 folgende Zulassungsordnung für den gemeinsam mit der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführten Master-Studiengang Internationale Beziehungen der Universität Potsdam erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Zulassungsordnung regelt Zugangsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren für den Master-Studiengang „Internationale Beziehungen“ an der Universität Potsdam, der gemeinsam mit der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführt wird. Die Auswahlentscheidung wird von der Universität Potsdam auf Grundlage des brandenburgischen Hochschulzulassungsrechts im Einvernehmen mit dem Lenkungsgremium des Master-Studiengangs getroffen. Die beiden anderen am Master-Studiengang „Internationale Beziehungen“ beteiligten Universitäten erkennen die Auswahlentscheidung der Universität Potsdam nach § 8b BerlHZG an.

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

(1) Zugangsvoraussetzungen sind:

(a) ein Bachelor- oder ein gleichwertiger berufsqualifizierender Abschluss des Studiums in einem für das Studium im Master-Studiengang Internationale Beziehungen wesentlichen Fach an einer Universität oder einer nach Landesrecht gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder der Nachweis eines gleichwertigen ausländischen Abschlusses. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Zulassung auch von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen und diesen rechtlich gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mit hervorragender Gesamtnote in einem für das Studium im Master-Studiengang Internationale Beziehungen wesentlichen Studiengang erfolgen, wenn sie die erforderliche Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit nachweisen. Hierzu kann die Zulassungskommission die Vorlage entsprechender wissenschaftlicher Arbeiten aus dem fachlichen Einzugsbereich des Master-Studiengangs Internationale Beziehungen vorsehen;

(b) der Nachweis von Englischkenntnissen entsprechend dem Cambridge Certificate of Proficiency oder der Nachweis gleichwertiger Englischkenntnisse;

(c) bei Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, der Nachweis von Deutschkenntnissen durch Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder gleichwertige Nachweise.

(2) An die Stelle von Abs. 1 Buchstabe (a) können durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dem Bachelor of Arts (B.A.) gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang treten, die in einem Studium von mindestens drei Jahren Dauer erbracht wurden.

(3) Die in Absatz 1 geforderten Nachweise sind jeweils im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Die Bewerbungsunterlagen müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist gemäß § 5 Abs. 1 in der vorgeschriebenen Form vollständig bei den für die Zulassung zuständigen Stellen vorliegen. Ist der Nachweis des Studienabschlusses gemäß Absatz 1 Buchstabe (a) oder gleichwertiger Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Satz 1 aus Gründen, die die Bewerber/innen nicht zu vertreten haben, bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht beizubringen, kann eine Zulassung erfolgen, wenn der Nachweis über den Studienabschluss oder gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen spätestens bei der Immatrikulation geführt wird. Die Pflicht, bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist die Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 Buchstabe (a) nachzuweisen, bleibt davon unberührt.

§ 3 Zulassungskommission

(1) Für den Master-Studiengang Internationale Beziehungen setzt der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät eine Zulassungskommission ein, bestehend aus zwei Professoren/Professorinnen, einem/einer akademischen Mitarbeiter/in und einem/einer Studierenden des Studiengangs. Die Zulassungskommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät kann bestimmen, dass die Funktionen der Zulassungskommission von dem für diesen Studiengang eingesetzten Prüfungsausschuss wahrgenommen werden.

(2) Die Zulassungskommission entscheidet über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 2. Sie schlägt dem Rektor oder der Rektorin die für eine Zulassung zum Master-Studiengang Internationale Beziehungen geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vor.

(3) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber die Zahl der festgesetzten Studienplätze, erstellt die Zulassungskommission eine Rangfolge. Die Festlegung der Rangfolge erfolgt insbesondere nach folgenden Kriterien, für die gegebenenfalls entsprechende schriftliche Nachweise einzureichen sind:

(a) Noten der bisherigen akademischen Abschlüsse und Leistungen,
(b) Zwei Referenzschreiben,
(c) Ein Motivationsschreiben,
(d) Bisherige relevante Berufs- und Praxistätigkeiten,
(e) Einschlägige Auslandserfahrung im Studium oder im Rahmen von Praktika.

(4) Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.

§ 4 Studienplätze

(1) Die Zahl der für den Master-Studiengang Internationale Beziehungen zur Verfügung stehenden Studienplätze wird für jeden Zulassungstermin vom Rektor im Benehmen mit dem Vorsitzenden des für diesen Studiengang einzurichtenden Prüfungsausschusses und dem Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät festgesetzt. Ist ein gemeinsames Lenkungsgremium für diesen Studiengang zusammen mit den an dessen Durchführung beteiligten Partner-Universitäten eingerichtet, kann dieses eine Empfehlung für die Höchstzahl der zuzulassenden Studierenden und deren Verteilung auf die Partner-Universitäten geben.

(2) Ist zu erwarten, dass nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden können, wird entsprechend § 27 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verfahren.

§ 5 Bewerbungsschluss und Zulassungsentscheidung

(1) Die Bewerbungsfrist wird von der Universität Potsdam auf Vorschlag der Zulassungskommission im Einvernehmen mit dem Lenkungsgremium des Master-Studiengangs festgelegt.

(2) Die Zulassung erfolgt jeweils zum Wintersemester.

§ 6 Bescheide

(1) Zugelassene Bewerber oder Bewerberinnen erhalten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Studienplatz nach Maßgabe der gemäß § 3 Abs. 3 aufgestellten Rangfolge neu vergeben.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht ausgewählt wurden, erhalten einen Ablehnungsbescheid.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

 

* Der folgende Text konsolidiert die Zulassungsordnung vom 16. April 2003, die Erste Satzung zur Änderung der Zulassungsordnung vom 21. Januar 2004 und die Zweite Satzung zur Änderung der Zulassungsordnung vom 7. Februar 2007. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam veröffentlichte Text.


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Stand: 18.07.2011

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